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Satzung des Vereins

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Gymnastikgruppe Ostschule e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Jena eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Jena.

§ 2 Zweck

Der Verein fördert den Sport. Hierzu sollen stets neue Mitglieder gewonnen werden und Veranstaltungen zur Erreichung des Satzungszweckes durchgeführt werden. Der Verein führt regelmäßigen Trainingsbetrieb durch. Die Übungsleiter besuchen Fortbildungsveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privatenoder öffentlichen Rechts werden.
Neuaufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand und wird von diesem entschieden.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalendermonats zulässig
c) durch Ausschluss aus dem Verein
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

§ 6 Organe des Vereins

(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1.Vorsitzenden durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief einzuberufen.
Bei Besonderheiten oder Unstimmigkeiten wird kurzfristig eine Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessenEntlastung
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
f) Beschlüsse über die Vereinsauflösung

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. eines Monats im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Lebenshilfe e.V“ Jena, der es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Jena, den 06.12.2022